Website verwendet Cookies

Cookie Policy hier

Ausstellungsbedingungen 3. SGT.pdf
Adobe Acrobat Dokument 203.2 KB

Ausstellungsbedingungen

 

1.) Veranstalter:

 

Sozialwerk Schwerte e.V.

 

Projektleiter: Thorsten Eisenmenger

Appelhof 48, 58239 Schwerte

Telefon 0 23 04 / 15348

Telefax 0 23 04 / 15318

info@schwerter-gesundheitstag.de

Internet: www.schwerter-gesundheitstag.de

 

2.) Veranstaltungsort:

TWS TechnologieZentrum, Lohbachstraße 12

58239 Schwerte

 

3.) Veranstaltungstermin:

26. Juni 2016 Öffnungszeiten: 11:00 - 16:00h

25. Juni Aufbau der Tische durch den Veranstalter

26. Juni Einrichten der Ausstellungsstände : 08:00h bis 10:50h

26. Juni Abbau der Ausstellungsstände: ab 16.10h

 

4.) Anmeldung und Zulassung:

Mit der Abgabe der Anmeldung (noch nicht mit der "Bewerbung" als unverbindlicher Interessensbekundung) verpflichtet sich der Anmelder zur Beteiligung an der Ausstellung und erkennt für sich und die von ihm Beauftragten die Ausstellungsbedingungen als verbindlich an. Die Anmeldung ist ein rechtsverbindliches Angebot seitens des Ausstellers zur Teilnahme an dem 2. Schwerter Gesundheitstag.

Über die Zulassung von Ausstellern, einschließlich Platzzuteilung entscheidet der Veranstalter. Ziel ist es, ein breites Spektrum an Gesundheitsangeboten und ein vielseitiges Programm zu präsentieren. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Eine Teilnahme nicht einklagbar.

Die Zulassung zur Ausstellung erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Veranstalters, wodurch ein Vertrag zwischen Aussteller und Veranstalter geschlossen ist.

Die erteilte Zulassung kann aus wichtigem Grund (Nichtzahlung der Teilnahmegebühr, etc.) widerrufen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung gegen die Ausstellungsbedingungen den Ausschluss von der Ausstellung auszusprechen und durchzuführen. Der Veranstalter ist in diesen Fällen dazu berechtigt, den Stand des Ausstellers auf dessen Kosten zu schließen und die dadurch freigewordene Standfläche des Ausstellers zu dekorieren.

 

5.) Standzuweisung:

Der Veranstalter bespricht mit dem Aussteller die Platzierung seines Standes. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Platzierung. Standzuweisungen erfolgen rechtzeitig schriftlich durch den Veranstalter nach Kriterien, die durch die Gestaltung der Gesamtveranstaltung gegeben sind. Angaben zur Platzierung eines Ausstellungsstandes (Hallen- /Standnummer o.ä.) auf technischen Rundschreiben, Übersichtsplänen und ähnlichen Unterlagen gewähren dem Aussteller keinen Anspruch auf den entsprechend gekennzeichneten Ausstellungsstand, der Veranstalter bleibt berechtigt, eine von diesen Angaben abweichende Standzuweisung vorzunehmen. Der Veranstalter behält sich vor, Stände und Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder wegen des Gesamtbildes ohne Zustimmung des Ausstellers auf andere Plätze zu verlegen oder die

Standfläche zu verändern. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge sowie Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen.

 

6.) Standbesetzung:

Die Stände sollen während der Öffnungszeiten durchgehend besetzt sein. 

 

7.) Untervermietung:

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Platz ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, ihn zu vertauschen, unterzuvermieten oder für andere Firmen anzunehmen.

 

8.) Zahlungsbedingungen:

Die Rechnungsstellung erfolgt direkt nach  der Zulassung zur Ausstellung. Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

 

9.) Rücktritt:

Die Anmeldung zur Ausstellung ist bindend. Ein Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Rücktritt bis 8 Wochen vor der Veranstaltung verpflichtet zu einer Zahlung i.H.v. von 25% der Teilnahmegebühr, bei späterem Rücktritt 75%. 
Ein Rücktrittsantrag hat schriftlich zu erfolgen. Kann der Veranstalter nicht über die zugeteilte Standfläche verfügen, so steht dem Aussteller nur Anspruch auf Erstattung der gezahlten Standmiete zu. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.

 

10.) Auf- und Abbau:

Die Stände müssen am 26. Juni  2016 bis spätestens 10:50 Uhr fertiggestellt sein.

Der Abbau der Stände erfolgt direkt nach Ausstellungsende am 26. Juni 2016 um 16.10 Uhr und muss bis spätestens 20.00 Uhr abgeschlossen sein. Im Interesse der Gesamtveranstaltung darf kein Stand am Veranstaltungstag vor Ausstellungsende (16.00 Uhr) vorzeitig ganz oder teilweise geräumt werden, andernfalls ist der Aussteller zu einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 50 EUR verpflichtet.

 

11.) Standgestaltung:

Der Aussteller verpflichtet sich zu einer attraktiven Standgestaltung.

 

12.) Besucher-Werbung:

Aktivitäten außerhalb der angemieteten Standfläche, wie zum Beispiel Besucherbefragungen, Promotion-Aktionen, Werbevorträge über Lautsprecher, Musikeinspielungen u.ä. sind nur mit Zustimmung des Veranstalters erlaubt.

 

13.) Beleuchtung, Strom:

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Darüber hinaus von den Ausstellern benötigte Beleuchtungs- und Stromanschlüsse werden individuell bei dem Veranstalter (nach Verfügbarkeit) gebucht.

 

14.) Bewachung / Haftungsausschluss:

Die allgemeine Bewachung übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen Für die Beaufsichtigung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Durch die vom Veranstalter übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für alle Sach- und Personenschäden nicht eingeschränkt.

 

15.) Reinigung:

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung der allgemeinen Flächen innerhalb der Veranstaltung. Die Reinigung der Stände obliegt den jeweiligen Ausstellern. Abfälle, Müll, Verpackungsmaterial etc. dürfen nicht innerhalb der Veranstaltung gelagert werden und müssen von jedem Aussteller selbst entsorgt werden.

Zurückgebliebene Abfälle, Müll, Verpackungsmaterial etc. werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entsorgt.

 

16.) Haftung:

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausstattung sowie Folgeschäden.

 

17.) Versicherung:

Der Ausstellern ist verpflichtet, selbst für ausreichenden Versicherungsschutz seines Standes zu sorgen.

 

18.) Ausschank / Verkauf und/oder Verteilung von Nahrungs- und Genussmitteln:

Der Ausschank sowie der Verkauf und/oder die Verteilung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet.

 

19.) Änderungen / Höhere Gewalt:

Sollte die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen als den vorgesehenen Zeitraum verlegt werden, so behalten die getroffenen Vereinbarungen auch für einen neuen Termin Gültigkeit. Der Aussteller kann aus einer Verlegung des Ausstellungstermins oder aus dem Ausfall bzw. einer

Absage der Ausstellung keinen Schadensersatz herleiten. Wird die Ausstellung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung nicht durchgeführt, werden die bereits bezahlten Standmieten nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 25% anteilig erstattet.

 

20.) Behördliche Genehmigungen:

Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Der Aussteller verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen zu beachten.

 

21.) Hausrecht:

Der Veranstalter übt im Veranstaltungsbereich das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Veranstalters, seiner Beauftragten und Ordner ist Folge zu leisten.

 

22.) Datenschutz:

Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass seine Firmen- und Ausstellerdaten zum Zwecke der automatischen Verarbeitung im Zusammenhang mit dem Gesundheitstag gespeichert werden. 

 

23.) Verwirkungsklausel:

Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht bis spätestens zwei Wochen nach Veranstaltungsende geltend gemacht wurden, sind verwirkt.

 

 

24.) Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schwerte. Schwerte wird auch für den Fall als Gerichtsstand vereinbart, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

Schwerte, März 2016